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ams-OSRAM AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2023
25.05.2023 / 17:45 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber
verantwortlich.
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ams-OSRAM AG
Premstätten, FN 34109 k
ISIN AT0000A18XM4
(“Gesellschaft”)
Einberufung
der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der ams-OSRAM AG
am Freitag, den 23. Juni 2023, um 10.00 Uhr,
in 8141 Premstätten, Tobelbader Straße 30, in den Räumen der Gesellschaft.
I. Tagesordnung
1. Vorlage des Jahresabschlusses samt Lagebericht und
Corporate-Governance-Bericht, des Konzernabschlusses samt
Konzernlagebericht, des Ergebnisverwendungsbeschlusses und des vom
Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2022
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2022
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2022
4. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2023
5. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
7. Wahlen in den Aufsichtsrat
8. Beschlussfassung über den Widerruf des Genehmigten Kapitals 2021
9. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands,
Finanzinstrumente im Sinne von § 174 AktG, insbesondere
Wandelschuldverschreibungen oder Gewinnschuldverschreibungen, die den
Bezug auf und/oder den Umtausch in Aktien der Gesellschaft vorsehen
können, auszugeben, samt Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre auf diese Finanzinstrumente
10. Beschlussfassung über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der
Gesellschaft gemäß § 159 Abs 2 Z 1 AktG zur Ausgabe an Gläubiger von
Finanzinstrumenten
[Bedingtes Kapital 2023 für Finanzinstrumente]
11. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes
a) zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und
Abs 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis
zu 10 % des Grundkapitals, auch unter Ausschluss des quotenmäßigen
Veräußerungsrechts, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann
(umgekehrter Bezugsrechtsausschluss),
b) gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw Verwendung eigener
Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den
Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre zu beschließen,
c) das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen
12. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Einfügung eines
neuen § 17 „Virtuelle Hauptversammlung“
II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG
spätestens ab 2. Juni 2023 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
[1]ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting
zugänglich:
• Jahresabschluss mit Lagebericht,
• Corporate-Governance-Bericht,
• Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
• Vergütungspolitik,
• Vergütungsbericht,
• Bericht des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2022;
• Erklärungen der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu
Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf;
• Bericht des Vorstands gemäß §§ 174 Abs 4 iVm 153 Abs 4 Satz 2 AktG zu
Tagesordnungspunkten 9 und 10;
• Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 65 Abs 3 AktG zu
Tagesordnungspunkt 11;
• Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 12;
• Formulare für die Erteilung einer Vollmacht;
• Formular für den Widerruf einer Vollmacht;
• vollständiger Text dieser Einberufung.
III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Ende des 13. Juni 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
(„Nachweisstichtag“).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 20. Juni 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:
i. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten: ams-OSRAM AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per SWIFT: GIBAATWGGMS
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN
AT0000A18XM4 im Text angeben)
ii. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gemäß § 17 Abs. 3 genügen lässt
Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at
(Depotbestätigungen im Format PDF)
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
• Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im
Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
• Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei
natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei
juristischen Personen,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
ISIN AT0000A18XM4 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
• Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
• Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Darüber hinaus werden Depotbestätigungen von SIX SegaInterSettle AG,
Olten, Schweiz, akzeptiert.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 13. Juni
2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache
entgegengenommen.
Identitätsnachweis
ams-OSRAM AG behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung
nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht, zur
Identifikation bei der Registrierung einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis bereit zu halten.
Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie
zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls
das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist,
erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht vorweisen.
IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist
und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung
Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen,
der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer
juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei
auch mehrere Personen bevollmächtigt werden können.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der
Hauptversammlung möglich.
Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende
Kommunikationswege und Adressen an:
Per Post oder per Boten: ams-OSRAM AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60
8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per E-Mail: anmeldung.ams-osram@hauptversammlung.at, wobei die Vollmacht
in Textform als PDF dem E-Mail anzuschließen ist
Per SWIFT: GIBAATWGGMS – Message Type MT598 oder MT599; unbedingt ISIN
AT0000A18XM4 im Text angeben
Per Telefax: +43 (0)1 8900 500 50
Am Tag der Hauptversammlung selbst ausschließlich:
Persönlich: bei Registrierung zur Hauptversammlung am Versammlungsort.
Die Vollmachten müssen spätestens bis 21. Juni 2023, 16:00 Uhr, Wiener
Zeit, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am
Tag der Hauptversammlung bei der Registrierung zur Hauptversammlung
übergeben werden.
Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht
sind spätestens ab 2. Juni 2023 auf der Internetseite der Gesellschaft
unter [2]ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting
abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die
bereitgestellten Formulare zu verwenden.
Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum
Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung
gestellten Vollmachtsformular.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG)
Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur
Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft
vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.
Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der
Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als
Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht.
Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht.
Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Als besonderer Service steht den Aktionären ein unabhängiger
Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung in der
Hauptversammlung zur Verfügung; nämlich Dr. Walter Pisk, öffentlicher
Notar, 8010 Graz, Raubergasse 20, E-Mail:
pisk.ams‑osram@hauptversammlung.at; hierfür ist auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
[3]ams‑osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting ein
spezielles Vollmachtsformular abrufbar.
V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
spätestens am 2. Juni 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse ams-OSRAM AG, Tobelbader Straße 30, 8141
Premstätten, z.H. Dr. Franz M. Fazekas, MBL, Vice President & Head of
Legal Global, oder wenn per E-Mail mit qualifizierter elektronischer
Signatur an die E-Mail-Adresse agm@ams‑osram.com oder per SWIFT an die
Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige
Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder,
wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder, bei
Übermittlung per SWIFT, mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei
unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text anzugeben ist.
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung durchgehend Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt
der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf.
Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt
(Tag, Uhrzeit) beziehen.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform spätestens am 14. Juni 2023 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
der Gesellschaft entweder an ams-OSRAM AG, Tobelbader Straße 30, 8141
Premstätten, z.H. Dr. Franz M. Fazekas, MBL, Vice President & Head of
Legal Global, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse agm@ams‑osram.com,
wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail
anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne
des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer
Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der
Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder
anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen
Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen
über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln,
müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Für Wahlen in den Aufsichtsrat ist zu beachten, dass Vorschläge von
Aktionären gemäß § 110 Abs 1 AktG zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person
der Gesellschaft in Textform spätestens bis 14. Juni 2023 zugehen und von
der Gesellschaft spätestens am zweiten Werktag nach Zugang auf der
Internetseite der Gesellschaft
([4]ams-osram.com/de/about-us/investor-relations/general-meeting)
zugänglich gemacht werden müssen, widrigenfalls die betreffende Person
nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf.
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung)
verwiesen.
3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG
Zum Tagesordnungspunkt 7. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110
AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:
Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung der ams-OSRAM AG besteht der Aufsichtsrat aus
mindestens drei und höchstens acht von der Hauptversammlung gewählten
Mitgliedern und den gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten
Mitgliedern.
Auf die ams-OSRAM AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar.
Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der
Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der
Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer
Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots
gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt.
Der Aufsichtsrat der ams-OSRAM AG besteht derzeit aus acht von der
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und vier vom
Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern
(Arbeitnehmervertreter). Die acht Kapitalvertreter setzen sich derzeit aus
vier Frauen und vier Männern zusammen. Die vom Betriebsrat entsandten
Arbeitnehmervertreter sind derzeit eine Frau und drei Männer. Dem
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird somit bisher entsprochen.
Mit Beendigung der kommenden ordentlichen Hauptversammlung laufen die
Aufsichtsratsmandate von Frau Yen Yen Tan und Herrn Brian M. Krzanich aus.
Von zwei Mitgliedern wäre mindestens eine Frau vorzuschlagen, um dem
Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wieder zu entsprechen.
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.
Die Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 19 Abs 2 der Satzung das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Sie
kann insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung,
generelle und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit
anordnen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu
stellen, gerne aber auch schriftlich.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
Textform an den Vorstand übermittelt werden. Diese Fragen können an die
Gesellschaft per E-Mail an agm@ams-osram.com übermittelt werden.
5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG
Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
Anträge zu stellen. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge
vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG die Vorsitzende die Reihenfolge
der Abstimmung.
Ein Aktionärsantrag zum Tagesordnungspunkt 7. „Wahlen in den Aufsichtsrat“
setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines
Beschlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den
Aufsichtsrat können von Aktionären, deren Anteile zusammen 1% des
Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge
müssen spätestens am 14. Juni 2023 in der oben angeführten Weise der
Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs
2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre
beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die
die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG wird auf Punkt V. Abs
3. der Einberufung verwiesen.
6. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung
Die ams-OSRAM AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre
(insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift,
Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des
Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie
gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des
österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung
gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung ist somit Art. 6 (1) c) DSGVO.
Für die Verarbeitung ist die ams-OSRAM AG die verantwortliche Stelle. Die
ams-OSRAM AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
externer Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten,
Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von der ams-OSRAM AG nur
solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten
Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich
nach Weisung der ams-OSRAM AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die
ams-OSRAM AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden
Aktionäre beziehungsweise deren Vertreter, die Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die
darin genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort,
Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die ams-OSRAM AG ist zudem gesetzlich
verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das
Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch
einzureichen (§ 120 AktG).
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert beziehungsweise gelöscht,
sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden,
nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine
weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und
Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus
Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären gegen
die ams-OSRAM AG oder von der ams-OSRAM AG gegen Aktionäre erhoben werden,
dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung
von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor
Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer
der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen
rechtskräftiger Beendigung führen.
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigung-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der
Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf
Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO.
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der ams-OSRAM AG unentgeltlich
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
ams-OSRAM AG
Datenschutzbeauftragter
Tobelbader Straße 30
8141 Premstätten
E-Mail: dataprotection@ams-osram.com
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht der
Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO zu. Weitere Informationen
zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der
ams-OSRAM AG unter ams-osram.com/privacy-policy zu finden.
VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 274.289.280,00 und ist zerlegt in
274.289.280 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine
Stimme in der virtuellen Hauptversammlung. Die Gesellschaft hielt
12.943.236 eigene Aktien per 30. April 2023. Aus eigenen Aktien stehen der
Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der Stimmrechte betrug
demzufolge per Ende April 261.346.044 Stimmrechte. Eine allfällige
Veränderung im Bestand eigener Aktien bis zur Hauptversammlung und damit
der Gesamtzahl der Stimmrechte wird in dieser bekannt gegeben werden. Es
besteht nur eine einzige Aktiengattung.
Premstätten, im Mai 2023
Der Vorstand
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25.05.2023 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
übermittelt durch EQS Group AG. www.eqs.com
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: ams-OSRAM AG
Tobelbader Straße 30
8141 Premstaetten
Österreich
Telefon: +43 3136 500-0
E-Mail: investor@ams-osram.com
Internet: https://ams-osram.com/
ISIN: AT0000A18XM4
WKN: A118Z8
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Stuttgart, Tradegate Exchange; BX, SIX, Wiener Börse (Vienna
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1642167 25.05.2023 CET/CEST
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