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Entgelte für die unterschiedlichsten Zustellarten sind überraschend und nachteilig
Wien (OTS) – Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Grund dafür: Ö-Ticket verrechnet Gebühren für diverse Möglichkeiten, um zu den Tickets zu kommen. Laut Urteil des Handelsgerichts (HG) Wien sind alle eingeklagten Klauseln gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Ö-Ticket verrechnet ihren Kunden Entgelte für die Vermittlung von Eintrittskarten. Wie das Gericht festhielt, hätte z. B. eine Karte für ein Eishockeyspiel direkt beim Veranstalter 30 Euro gekostet, während beim Kauf über Ö-Ticket ein Preis in der Höhe von 33 Euro verrechnet wurde. Zusätzlich verlangt Ö-Ticket aber noch Gebühren für die unterschiedlichen Zustellarten, z. B. 2,50 Euro, wenn der Kunde die Karte selbst ausdruckt (print@home) oder wenn der Code für ein Ticket auf das Mobiltelefon zugestellt wird (mobile tickets). Soll das Ticket in einer Libro-Filiale oder bei Ö-Ticket selbst abgeholt werden, fallen zusätzlich 1,90 Euro an, bei Hinterlegung an der Abendkassa gar 2,90 Euro.
Laut HG Wien sind diese Gebühren ungewöhnlich und nachteilig, die Kunden brauchen nicht mit ihnen zu rechnen. Kunden vermuten zwar eine Vermittlungsgebühr. Sie rechnen aber nicht damit, dass noch zusätzlich etwas zu zahlen sei, schon gar nicht dafür, dass sie überhaupt zu der gekauften Karte kommen. Immerhin stellt die Zurverfügungstellung der Karte nach deren Vermittlung eine Nebenpflicht des Vermittlungsvertrages dar.
„Eine Gebühr dafür, dass Konsumentinnen und Konsumenten ihre Tickets selbst ausdrucken, ist sehr überraschend“, sagt Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. „Das Urteil führt zu mehr Preisklarheit für Verbraucher beim Kauf eines Tickets.“
Service: Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.
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